Unsere Grundlagen
Der öffentliche und kirchliche Auftrag
Der 1. Januar 1996 war ein wichtiger Tag für alle Kinder in der Bundesrepublik Deutschland: Allen Kindern vom dritten Lebensjahr an bis zur Einschulung wird „mit einer Übergangsregelung bis zum 31.12. 1998“ in ganz Deutschland das Recht auf einen Kindergartenplatz garantiert. Inzwischen ist in der Regel der Bedarf gedeckt. In Schleswig-Holstein steht für etwa 80% der drei- bis sechsjährigen Kinder ein Kindergartenplatz zur Verfügung. Die Qualitätsstandards sind in der Landesverordnung für Kindertageseinrichtungen (KiTaVo) vom 13. November 1992 geregelt. Das Kindertagesstättengesetz (KiTAG) vom 12.12.1991 enthält Ziele für die Arbeit in Kindertageseinrichtungen und regelt die Zuständigkeit für die Planung und Sicherstellung des Angebots und die Finanzierung der Betriebskosten. Nach wie vor gilt dabei das Subsidiaritätsprinzip, d.h. in der Regel werden Kindertagesstätten von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe geführt und vom Staat zu einem großen Teil finanziert. Nur wenn keine geeigneten Träger gefunden werden , übernimmt der Staat auch die Regie. Die Eltern tragen ein Drittel der Kosten.
In Schleswig-Holstein sind etwa die Hälfte aller Kindertagesstätten in kirchlicher Trägerschaft. Die Kirche war schon in den Fünfziger Jahren und auch früher die erste Institution in Schleswig-Holstein, die sich massiv für den Bau von Kindergärten eingesetzt hat. Fast jede Kirchengemeinde in unserem Land hat heut einen oder mehrere Kindergärten.
Warum tun wir das? Ganz sicher nicht, um möglichst früh Kinder für die Kirche zu vereinnahmen. Vielmehr sehen wir Kinder als Glieder unserer Gesellschaft, die in vieler Hinsicht besonders viel Hilfe und Zuwendung brauchen. Und wir wollen auch die Eltern in ihrer wichtigen und oft schwierigen Aufgabe nicht allein lassen. Deshalb gilt Kindergartenarbeit in der Kirche als diakonische Aufgabe und steht in der Tradition christlicher Nächstenliebe an den Schwachen in unserer Gesellschaft.
Kindergärten dienen allerdings nicht nur der Aufbewahrung und Versorgung, sondern wir werden den Kindern als vollwertigen kleinen Menschen nur gerecht, wenn wir sie auch an das Wissen und die Werte unserer Gesellschaft heranführen, ihre Fragen beantworten, ihre Phantasie beflügeln, ihnen Mut zum Leben machen. Daher hat jeder Kindergarten auch einen eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrag. Weil wir die Lebenswirklichkeit unter christlichen Vorzeichen sehen, wollen wir auch den Kindern, die uns anvertraut sind, mit diesem Wertgefüge vertraut machen, und glauben, damit den Kindern eine gute Lebensgrundlage zu geben.
Als die Bugenhagen-Kirchengemeinde in Klein Nordende im Jahr 1993 von der Kommunalgemeinde gefragt wurde, ob sie in unserem Ort einen Kindergarten einrichten wolle, hat der Kirchenvorstand gerne Ja gesagt. Die Kosten, die nicht durch Elternbeiträge und andere Zuschüsse gedeckt sind, übernimmt nun zu 95 % die Kommunalgemeinde, die Kirche steuert die übrigen 5% bei, sie hat ihr Grundstück zur Verfügung gestellt und kümmert sich um alle organisatorischen und inhaltlichen Dinge. Dass wir uns als Kirchengemeinde sehr über unseren Kindergarten freuen, kommt in der guten Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten zum Ausdruck. Wir hoffen, das werden auch die Kinder und Eltern in unserer Einrichtung zu spüren bekommen.
Die Kindertagesstätten haben einen eigenen Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsauftrag. Dabei ist die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu unterstützen und das leibliche, seelische und geistige Wohl des Kindes zu fördern. Das Erziehungsrecht der Eltern (ß 1 Abs. 2 SGB VIII) bleibt unberührt. (KiTaG ß 4,1)