6. Schutzauftrag §8 SGB VIII
Wenn der Verdacht oder die Tatsache besteht, dass das seelisches, körperliche oder geistige Wohl eines uns anvertrauten Kindes nicht gewährleistet oder gefährdet ist, wird unser in der Einrichtung vorliegendes Handlungskonzept gemäß des Schutzauftrages § 8a SGB schrittweise ausgeführt. Durch Gespräche mit den Erziehungsberechtigten sowie durch das Ersuchen von Unterstützung und Beratung bei den zuständigen Ämtern werden Wege entwickelt, die der Gefährdung des Kindeswohles entgegenwirken.
Unser Träger kommt seiner Verpflichtung nach § 72 a SGB nach, indem er sich von allen Mitarbeitenden unserer Kindertagesstätte regelmäßig ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen zu lassen.